Satzung des Fördervereins
1 Satzung SG Soonwald / SimmernStand: 16.11.2018

§ 1 Name,  Sitz und Zweck des Vereins
Der am 01. Juli 2001 gegründete Verein führt den Namen "Verein zur Förderung des Fußballsports in  der  SG (Spielgemeinschaft)  Soonwald".  Der  Verein  zur  Förderung  des  Fußballsports  in  der  SG (Spielgemeinschaft)  Soonwald  hat  seinen  Sitz  in Ellern.  Er  ist  mit  der  Nummer  VR  2  2  9  9 in  das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte  Zwecke"  der  Abgabenordnung.  Der  Zweck  des  Vereins  ist  die  Förderung  des Fußballsportes und der sportlichen Jugendarbeit. Der Satzungszweck wird insbesondere durch das Anbieten sportlicher Übungen und die Förderung sportlicher   Leistungen,   die   Veranstaltung   von   Wettkämpfen   und   durch   die Teilnahme   an Sportveranstaltungen  im  Bereich  des  Fußballsports  verwirklicht.  Der  Verein  ist  selbstlos  tätig;  er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel  des  Vereins  dürfen  nur  für  die  satzungsgemäßen  Zwecke  verwendet  werden.  Es  darf  keine Person  durch  Ausgaben,  die  den  Zwecken  des  Vereins  fremd  sind  oder  durch  unverhältnismäßig hohe  Vergütungen  begünstigt  werden.  Mitglieder  erhalten  keine  Zuwendungen  aus  Mitteln  des Vereins. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der  Grundlage  eines  Dienstvertrages  oder  gegen  Zahlung  einer  Aufwandsentschädigung  nach  §  3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.Die  Entscheidung  über  eine  entgeltliche  Vereinstätigkeit  trifft  der  Vorstand.  Gleiches  gilt  für  die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigungen. Im  Übrigen  haben  die  Mitglieder  und  Mitarbeiter  des  Vereins  einen  Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die Ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.  Hierzu  gehören  insbesondere  Fahrtkosten,  Reisekosten,  Porto,  Telefon  und Kopier-  und Druckkosten.  Die  Mitglieder  und  Mitarbeiter  des  Vereins  haben  das  Gebot  der  Sparsamkeit  zu beachten.  Der  Vorstand  kann  durch  Beschluss  im  Rahmen  der  steuerrechtlichen  Möglichkeiten Aufwendungserstattungen festlegen.Der  Anspruch  auf  Aufwendungsersatz  kann  nur  innerhalb  einer  Frist  von 3  Monaten  nach  seiner Entstehung  geltend  gemacht  werden.  Erstattungen  werden  nur  gewährt, wenn  die  Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

 § 2 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten.  Bei  Minderjährigen  ist  die  Zustimmung  der  gesetzlichen  Vertreter  erforderlich.  Der Vorstand teilt seine Entscheidung dem Antragsteller mit. Die  beim  Fußballverband  Rheinland  eingetragenen  Mitgliedsvereine  der  SG (Spielgemeinschaft)Soonwald/Simmern sind ständige Mitglieder und werden durch ihre Vertreter (siehe § 7.3) während Vorstandssitzungen   und   Mitgliederversammlungen   vertreten.   Die   Mitgliedsvereine   genießen spezielle Stimmrechte während der Mitgliederversammlung (siehe § 7.1 ff.). Die    Mitglieder    erkennen    als    für    sich    verbindlich    die    Satzungen, Ordnungen    und Wettkampfbestimmungen   der   Verbände   an,   denen   der   Verein   und   seine   Mitgliedsvereine angehören.

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der  Austritt  von  natürlichen  Personen  ist  zum  Ende  eines  Spieljahres  (30.06.)  unter  Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig. Der  Austritt  von  juristischen  Personen  und  die  Mitgliedsvereine  ist  zum  Ende  eines  Spieljahres (30.06.) unter Einhaltung von sechs Monaten zulässig. Sollte  einer  der  Mitgliedsvereine  aufgelöst  werden,  endet  dessen Mitgliedschaft  mit  Tag  der Vollbeendigung. 

§ 4 Straf- und Ordnungsmaßnahmen

Ein  Mitglied  kann,  nachdem  ihm  Gelegenheit  zur  Äußerung  gegeben  worden  ist,  aus  wichtigem Grund    vom    Vorstand    aus    dem    Verein    ausgeschlossen    werden,    insbesondere    wegen vereinsschädigenden    Verhaltens,    grober    oder    wiederholter    Verstöße    gegen    die    Satzung, Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung. Wenn  ein  Mitglied  schuldhaft  gegen  die  Satzung  oder  Anordnungen  der  Vereinsorgane  verstößt, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden: Verweis, zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins. Die  Straf-  und  Ordnungsmaßnahmen  sind  schriftlich  zu  begründen  und  mit  der  Angabe  des Rechtsmittels zu versehen.

§ 5 Rechtsmittel

Gegen die Ablehnung der Aufnahme (§ 2) und gegen alle Straf- und Ordnungsmaßnahmen (§ 4) ist Einspruch  zulässig.  Dieser  ist  innerhalb  von  einem  Monat  nach  Zugang der  Entscheidung  beim Vorsitzenden  einzulegen.  Über  den  Einspruch  entscheidet  die  Mitgliederversammlung.  Bis  zur endgültigen   Entscheidung   der   Mitgliederversammlung   ruhen   die   Mitgliedschaftsrechte   und   -pflichten des betroffenen Mitglieds, soweit sie von der Entscheidung des Vorstands berührt sind.

§ 6 Beiträge

Der  Mitgliedsbeitrag  sowie  Sonderbeiträge,  Aufnahmegebühren  und  Umlagen  werden  von  der Mitgliederversammlung   festgelegt.   Die   Beiträge,   Gebühren   und   Umlagen   werden   in   einer Beitragsordnung geregelt. Der  Vorstand  kann  in  begründeten  Fällen  Beiträge,  Aufnahmegebühren und  Umlagen  ganz  oder teilweise erlassen oder stunden. Mitgliedsbeiträge,    Gebühren    und    Umlagen    werden    im    SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen.  Das  Mitglied  hat  sich  hierzu  bei  Eintritt  in  den  Verein  zu  verpflichten,  ein  SEPA-Lastschriftmandat  zu  erteilen  sowie  für  eine  ausreichende  Deckung  des  bezogenen  Kontos  zu sorgen.   Der   Mitgliedsbeitrag   wird   unter   Angabe   unserer   Gläubiger-ID:   VEREIN   und   der Mandatsreferenz jährlich am 01.07. eingezogen. Fällt dieser nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauffolgenden Bankarbeitstag. Ausgenommen  hiervon  sind  Mitgliedsbeiträge  der  Mitgliedsvereine.  Diese  werden  bei  Bedarf angefordert und nicht per SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen.

§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung der Vorstand der erweiterte Vorstand

§ 7.1 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Die  Einberufung  der  Mitgliederversammlung  erfolgt  unter  Mitteilung  der  Tagesordnung  durch Veröffentlichung    in    dem    lokalen    Presseorgan    "simmernregional"    in    der    Rubrik    der Vereinsnachrichten. Die   Tagesordnung   für   die   Mitgliederversammlung   soll   insbesondere   nachfolgende   Punkte umfassen: •Entgegennahme der Berichte •Kassenbericht •Bericht der Kassenprüfer •Entlastung des Vorstands •Wahlen •Beschlussfassung über vorliegende Anträge •Gegebenenfalls     Festsetzung     der     Höhe     und     Fälligkeit     der     Aufnahmegebühren, Mitgliederbeiträge und Umlagen •Gegebenenfalls Satzungsänderungen und Ordnungen Zwischen  dem  Tag  der  Einladung  und  dem  Termin  der  Versammlung  muss eine  Frist  von mindestens drei Wochen liegen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder ein Viertel der Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt.  Die   Mitgliederversammlung   ist   ohne   Rücksicht   auf   die   Zahl   der   erschienenen   Mitglieder beschlussfähig.  Stimmberechtigt  sind  alle  Mitglieder  vom  vollendeten  16.  Lebensjahr  an.  Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
4 Jeder einzelne Mitgliedsverein des Fördervereins hat bei Abstimmungen 10 Stimmen; alle anderen Mitglieder haben jeweils eine Stimme. Die  Entscheidungen  der  Mitgliederversammlung  werden  mit  einfacher  Mehrheit  der  abgegebenen gültigen    Stimmen    beschlossen.    Bei    Stimmengleichheit    gilt    ein    Antrag    als    abgelehnt. Satzungsänderungen  können  nur  mit  einer  Mehrheit  von  zwei  Dritteln  der abgegebenen  gültigen Stimmen  der  Mitglieder  beschlossen  werden.  Stimmenthaltungen  bleiben für  die  Entscheidung unberücksichtigt. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur  abgestimmt  werden,  wenn  diese  Anträge  mindestens  eine  Woche  vor der  Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer zwei Drittel Mehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkte  aufgenommen  werden.  Ein  Dringlichkeitsantrag  auf  Satzungsänderung  ist unzulässig.

§ 7.2 Vorstand

Der Vorstand besteht aus: dem Vorsitzenden dem stellvertretenden Vorsitzenden dem Kassierer dem stellvertretenden Kassierer dem Schriftführer dem stellvertretenden Schriftführer dem Jugendleiter dem 1. Beisitzer dem 2. Beisitzer je ein Beisitzer jeder Seniorinnen-/Seniorenmannschaft Der  Vorstand  wird  durch  die  Mitgliederversammlung  auf  zwei  Jahre gewählt.  Die  Amtsdauer  des Vorstands  kann  auch  kürzer  oder  länger  bemessen  sein.  Wiederwahl  ist  zulässig.  Seine  Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. Bei Mitgliederversammlungen in Jahren mit ungeraden Jahreszahlen stehen folgende Mitglieder des Vorstandes zur Wahl an: der Vorsitzende der Kassierer der Schriftführer der Jugendleiter der 1. Beisitzer der 2. Beisitzer In den Jahren mit geraden Jahreszahlen werden folgende Vorstandsmitglieder gewählt: der stellvertretenden Vorsitzenden der stellvertretenden Kassierer der stellvertretenden Schriftführer je ein Beisitzer jeder Seniorinnen-/Seniorenmannschaft
5 Der  Vorsitzende  beruft  und  leitet  die  Sitzungen  des  Vorstands.  Er ist  verpflichtet,  den  Vorstand einzuberufen,  wenn  es  das  Vereinsinteresse  erfordert  oder  aber  wenn  dies  von  der  Mehrheit  der Vorstandsmitglieder verlangt wird. Der  Vorstand  ist  beschlussfähig,  wenn  mindestens  die  Hälfte  seiner  Mitglieder  anwesend  ist.  Bei Beschlussfassung    entscheidet    die    einfache    Mehrheit    der    abgegebenen    Stimmen.    Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 7.3 Erweiterter Vorstand

Dem erweiterten Vorstand gehören an: jeweils der 1. Vorsitzende oder Stellvertreter der Mitgliedsvereine die Kassenwarte der Mitgliedsvereine die Abteilungsleiter der Mitgliedsvereine

§ 8 Gesetzliche Vertretung

Vorstand  im  Sinne  des  §  26  BGB  sind  der  Vorsitzende  und  sein  Stellvertreter.  Sie  vertreten  den Verein  gerichtlich  und  außergerichtlich.  Jeder  von  ihnen  ist  allein  vertretungsberechtigt.  Im Innenverhältnis  zum  Verein  wird  der  Stellvertreter  jedoch  nur  bei  Verhinderung  des  Vorsitzenden tätig.

§ 9 Ausschüsse

Der  Vorstand  kann  für  bestimmte  Vereinsaufgaben  Ausschüsse  bilden,  deren  Mitglieder  vom Vorstand berufen werden. Die Mitglieder des Ausschusses wählen einen Hauptverantwortlichen. Der Ausschussverantwortliche   unterrichtet   den   Vorstand   über   die   Arbeit und   Vorschläge   des Ausschusses.

§ 10 Protokollierung der Beschlüsse

Die   Beschlüsse   der   Mitgliederversammlung,   des   Vorstands   und   der   Ausschüsse   sind   zu protokollieren.   Das   Protokoll   ist   vom   Versammlungsleiter   und   vom   Protokollführer   zu unterzeichnen.

§ 11 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und bis zur Neuwahl im Amt bleiben. Wiederwahl ist einmal zulässig. Die  Kassenprüfer  prüfen  die  Rechnungs-  und  Kassenführung  des  Vereins  mindestens  einmal  vor jeder  ordentlichen  Mitgliederversammlung  und  erstatten  in  dieser  ihren  Kassenprüfungsbericht. Über ihre Entlastung entscheidet die Mitgliederversammlung. Der  Auftrag  der  Kassenprüfer  erstreckt  sich  neben  der  Prüfung  der  reinen  Kassenführung  auch darauf, ob die Mittel wirtschaftlich verwendet worden sind und ob die Ausgaben sachlich richtig.

§ 12 Auflösung des Vereins

Die    Auflösung    des    Vereins    kann    nur    in    einer    zu    diesem    Zweck    einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die  Einberufung  einer  solchen  Versammlung  darf  nur  erfolgen,  wenn  es  der  Vorstand  mit  einer Mehrheit  von  drei  Vierteln  aller  seiner  Mitglieder  beschlossen hat,  oder  von  einem  Drittel  der Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend  ist.  Die  Auflösung  kann  nur  mit  einer  Mehrheit  von  drei  Vierteln  der  anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sollte  bei  der  ersten  Versammlung  weniger  als  die  Hälfte  der  stimmberechtigten  Mitglieder anwesend  sein,  ist  eine  zweite  Versammlung  einzuberufen,  die  dann  mit  einer  Mehrheit  von  drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt sein Vermögen  an  die  Mitgliedsvereine  mit  der  Zweckbestimmung,  dass dieses  Vermögen  unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Fußballsports verwendet werden darf. Diese  Satzung  wurde  bei  der  ordentlichen  Mitgliederversammlung  am  16.11.2018  in  Riesweiler beschlossen.
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